Wahl des Bundespräsidenten
Berlin, 30. Juni 2010
Bundesversammlung 2010
© Guido Bergmann
Am Sonntag, 18. März 2012 um 12.00 Uhr tritt die 15. Bundesversammlung im Plenarsaal des Deutschen Bundestages zusammen, um ein neues Staatsoberhaupt zu wählen. Bundespräsident Christian Wulff war am 17. Februar zurückgetreten.
Weitere Informationen zur Wahl des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Deutschen Bundestages einberufen. Er ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.
Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs. 7 Grundgesetz stützt.
Der Bundespräsident muss ein Deutscher oder eine Deutsche sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54 GG).
Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident ebenfalls nicht angehören (Art. 55 Abs. 2 GG).
Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG).
Für die Wahl und die Bundesversammlung ist allein der Bundestag zuständig. Weitere Informationen des Bundestages erhalten Sie hier.

