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Verfassungsrechtliche Grundlagen

Art. 54 bis 61 GG

Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt (Abschnitt V., Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt.

Staatstheoretische Funktion

Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates. Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen repräsentiert. Dies geschieht, indem der Bundespräsident durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst - seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit - sichtbar macht. Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck. Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.

Abkehr von Weimar

Herkömmlich werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zu denen des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung beschrieben. Der Reichspräsident besaß eine Fülle von Befugnissen, die es ihm angesichts parlamentarischer Krisensituationen erlaubten, selbst die Staatsgeschäfte maßgeblich zu beeinflussen. Reichspräsident von Hindenburg nutzte diese Möglichkeiten gegen Ende der Weimarer Republik in unheilvoller Weise. Daraus zog der Parlamentarische Rat die Konsequenz, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen. So kann er weder alleine den Kanzler bestimmen noch "Notverordnungen" erlassen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Nach einer inzwischen über sechzigjährigen, grundgesetzlichen Verfassungstradition hat eine eigene Staatspraxis das Amt des Bundespräsidenten ausgestaltet. Es gewinnt seine Konturen im Zusammenspiel mit den anderen Verfassungsorganen (Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht).

Aufgaben

Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:

  • die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),
  • die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).

Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:

  • der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG),
  • die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
  • die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
  • die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
  • die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
  • das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG),
  • das Ordensrecht des Bundes.

Bundespräsident Heinrich Lübke mit dem 5. Kabinett der Bundesrepublik Deutschland Bundespräsident Heinrich Lübke überreicht am 19. November 1962 Bundeskanzler Konrad Adenauer und den Ministern des Bundeskabinetts ihre Ernennungsurkunden in der Villa Hammerschmidt in Bonn

Prägung des Amtes durch die Person

Der Bundespräsident ist das einzige Verfassungsorgan, das aus nur einer Person besteht. Die Persönlichkeit des Amtsinhabers prägt deshalb zwangsläufig die Amtsführung in besonderem Maße. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat die bisherige Staatspraxis maßgeblichen Einfluss auf die heutige verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten genommen.

Auch wenn es keine Vorschrift im Grundgesetz gibt, die dem Bundespräsidenten politische Stellungnahmen verbietet, so hält sich das Staatsoberhaupt in aller Regel mit öffentlichen Äußerungen zu tagespolitischen Fragen zurück. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie parteipolitisch umstritten sind. Die ihm auferlegte parteipolitische Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben ihm die Möglichkeit, klärende Kraft zu sein, Vorurteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben, Anregungen und Vorschläge zu machen. Um der Überparteilichkeit zu entsprechen, haben alle Bundespräsidenten ihre Parteimitgliedschaft während ihrer Amtszeit ruhen lassen.