Völkerrechtliche Verträge
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 GG schließt der Bundespräsident im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten.
Meist erteilt der Bundespräsident dem Außenminister, einem Staatssekretär oder einem deutschen Botschafter dafür eine entsprechende Vollmacht.
Verträge, durch die sich die Bundesrepublik gegenüber einem anderen Staat bindet, müssen vom Staatsoberhaupt "ratifiziert" werden. Die Ratifikation ist die förmliche Zustimmungserklärung des Staatsoberhauptes, durch die sich die Bundesrepublik an den Vertrag bindet. Dies geschieht in der sogenannten "Ratifikationsurkunde", die vom Bundespräsidenten ausgefertigt wird.
Auch die völkerrechtliche Anerkennung fremder Staaten wird durch den Bundespräsidenten ausgesprochen. Die politische Entscheidung über die Anerkennung liegt aber bei der Bundesregierung.
Völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten werden im Namen des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Dort, wo die Bundesregierung oder Bundesministerien völkerrechtliche Verträge selbst schließen können, so auf dem Gebiet der Regierungsübereinkünfte und Ressortabkommen, hat der Bundespräsident seine Rechte übertragen. In den Fällen, in denen der Bundespräsident nicht selbst handelt, fällt dem Bundesminister des Auswärtigen eine führende und koordinierende Rolle zu.

