Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten

Schwerpunktthema: Bericht

18. März 2012

Joachim Gauck ist der elfte Präsident der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesversammlung wählte den früheren DDR-Bürgerrechtler am 18. März im ersten Wahlgang mit gut 80 Prozent der Stimmen.

Bundesversammlung im Plenarsaal des Deutschen Bundestages - Joachim Gauck nimmt die Wahl an

Joachim Gauck ist der elfte Präsident der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesversammlung wählte den früheren DDR-Bürgerrechtler am 18. März 2012 im ersten Wahlgang mit gut 80 Prozent der Stimmen. Der 72-Jährige erhielt 991 von 1228 gültigen Stimmen. Mit der Annahme der Wahl ist Gauck mit allen Rechten und Pflichten offiziell im Amt. Die Vereidigung vor den Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat findet am 23. März statt.

In einer kurzen Ansprache vor der Bundesversammlung erinnerte Gauck an die erste freie Wahl zur DDR-Volkskammer vor 22 Jahren: „In jenem Moment war da in mir neben der Freude ein sicheres Wissen: Ich werde niemals eine Wahl versäumen.“

Weitere Informationen zur Wahl des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Deutschen Bundestages einberufen. Er ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden.

Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs. 7 Grundgesetz stützt.

Der Bundespräsident muss ein Deutscher oder eine Deutsche sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54 GG).

Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident ebenfalls nicht angehören (Art. 55 Abs. 2 GG).

Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG).

Für die Wahl und die Bundesversammlung ist allein der Bundestag zuständig. Weitere Informationen des Bundestages erhalten Sie hier.