Ersuchen des Bundespräsidenten gemäß Artikel 69 Absatz 3 Grundgesetz

Schwerpunktthema: Pressemitteilung

22. Oktober 2013


Bundespräsident Joachim Gauck hat heute angesichts der Konstituierung des 18. Deutschen Bundestages die Bundeskanzlerin gemäß Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes ersucht, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

Der diesem Ersuchen zugrundeliegende Artikel 69 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes hat folgenden Wortlaut:

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Infolge der in Artikel 69 Absatz 2 Grundgesetz festgelegten Beendigung des Amtes der Bundesregierung händigt der Bundespräsident den Mitgliedern der Bundesregierung heute um 17.00 Uhr die Entlassungsurkunden in Schloss Bellevue aus.