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Ansprache von Bundespräsident Richard von Weizsäcker bei der Eröffnung des 56. Deutschen Juristentages

Der Deutsche Juristentag hat sich in seiner weit über hun­dertjährigen Geschichte zu einem unersetzlichen Gesprächs­forum entwickelt. Prägende Impulse für Rechtsdenken, Rechtsempfinden und Rechtspraxis in Deutschland gehen von ihm aus.

Der Verein ist aus den rechtlichen und politischen Ideen des frühen Liberalismus entstanden. Auf dieser Grundlage entwickelte er eine eindrucksvolle Tradition des juristi­schen Diskurses. Gepflegt und gefördert wurde sie durch seine besonnene Leitung, die eine gute Balance zwischen Bewahren und Erneuerung hielt.

So wuchs im Deutschen Juristentag ein wichtiges Stück Rechtskultur heran. Sie immunisierte gegen Autoritätsgläu­bigkeit ebenso wie gegen mißbräuchliche Einflüsse von au­ßen. In schwerer Zeit vermittelte sie die Einsicht zur Not­wendigkeit der Selbstauflösung, als anders die Kontinuität des eigenen Anspruchs nicht mehr durchzuhalten war.

Der nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus neube­gründete Juristentag gewann darauf zusätzlich Legitimation und Kraft. Zu keiner Zeit ließ er sich darauf ein, nur der "Bratenwender des Gesetzes" (Heine) zu sein. In offener Diskussion griff er vielmehr die rechtspolitisch dringli­chen, vielfach brisanten, zukunftsorientierten Fragen des Lebens auf.

Er ließ sich von ihnen anregen und aufwallen, machmal auch vom Zug zu politischer Ideologie anfechten. Aufs Ganze ge­sehen verstand er es jedoch, auch in gärenden Jahren Form und Inhalt seiner Beratungen zusammenzuhalten.

Ein Rückblick auf behandelte Themen der letzten Jahrzehn­te - Entfaltung des Arbeitsrechts, Systematik des Unterneh­mensrechts, Haftungsrecht unter gewandelten wirtschaftli­chen Bedingungen, Sexualstrafrecht, Ehe- und Familienrecht, die Rolle der Justiz im Nationalsozialismus, Datenschutz, um nur einige wichtige zu nennen - lassen Realitätssinn und Augenmaß in der Bestimmung der Verhandlungsgegenstände er­kennen.

Dank einer disziplinierten, intensiven Vorbereitung und einer zumeist jedenfalls konzentrierten und niveaureichen Diskussion während seiner Tagungen hat der Juristentag ei­nen außerordentlichen, erheblichen Einfluß auf Gesetzgebung und Rechtswesen erlangt. Nicht selten wurde er die Stimme oder gar das Gewissen der Juristen genannt. Darin liegen hohe Anerkennung und große Verpflichtung zugleich.

Der Juristentag hat Einrichtung, Aufbau und Entfaltung des demokratischen Rechtsstaates kritisch und anregend be­gleitet.

Nach vierzig Jahren dürfen wir feststellen, daß sich die Juristen insgesamt bei dieser Aufgabe bewährt haben. Der Rechtsstaat ist nie endgültig gesichert. Er hat aber in der Bundesrepublik Deutschland eine Verankerung im allgemeinen Bewußtsein und eine Festigung in seiner Struktur erfahren, die ihn auch im Falle heftiger Anstürme schützen. Er ist nicht schmückende Fassade, sondern Essenz unseres Staats­verständnisses.

Grundlegende Weichenstellungen standen am Anfang der Nach­kriegszeit. Während die Weimarer Verfassung nur wie ein dünner Firnis die damalige Gesellschaft mit ihren Gegensät­zen zwischen antidemokratischer Restauration und sozialer Revolution überzog, durchdringt das Grundgesetz unser poli­tisches und gesellschaftliches Leben.

Die unantastbare Würde des Menschen (Artikel 1 des Grundge­setzes) und die ihr folgenden Grundrechte bestimmen zusam­men mit der von Artikel 20 ausgehenden Architektur der staatlichen Gewalten unsere politischen und rechtlichen Grundgedanken. Aus der Staatswirklichkeit wurde Verfas­sungswirklichkeit.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Verfassungsstaat. An nichts wird dies deutlicher als an Rang und Wirkung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Jedermann steht sie offen. Letztverbindlich entscheidet sie über die Verfassungs­mä­ßigkeit allen staatlichen Handelns, vom Verwaltungsakt bis zum völkerrechtlichen Vertrag, von der Gesetzesauslegung durch die Amtsgerichte bis zur Rechtssetzung der Legis­la­tive.

Verständlicherweise werfen Umfang und Praxis dieser Befug­nisse auch Fragen auf. Führt er auf die Dauer nicht zu ei­ner Abschwächung politischer Verantwortlichkeit? Behält insbesondere der Gesetzgeber sein Gewicht gegenüber dem Verfassungsgericht? Verstärkt sich die Tendenz nicht immer mehr, Streitfragen im Prozeßwege abzuhandeln, anstatt sie der politischen Entscheidung zu überlassen? Ist wirklich jedes Gesetz ein Verfassungsauftrag? Überfordern wir nicht das Grundgesetz?

Die Entwicklung, die zu solchen Fragen geführt hat, bedarf unserer gesammelten Aufmerksamkeit. Ich komme darauf zu­rück. Dennoch bleibt festzuhalten, daß die rechststaatliche Bindung und Bändigung aller politischen Macht ein großer Erfolg ist.

Daß es um die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nie zu einem Verfassungskonflikt gekommen ist, dürfen wir mit Fug und Recht als ein Reifezeugnis unseres Rechtsstaates auffassen. Ihm entspricht das hohe Ansehen, das das Gericht bei der Bevölkerung genießt.

Einen Rechtsstaat gibt es in Deutschland nicht erst seit der Gründung der Bundesrepublik. Vielmehr konnten wir an humanistische Traditionen und rechtliche Institutionen an­knüpfen, die weit in vorrepublikanische und vordemokrati­sche Zeiten zurückreichen.

Vor wenigen Wochen haben wir den 200. Todestag Friedrichs des Großen begangen. Seine Maxime: "Vor Gericht müssen die Gesetze sprechen, und der Herrscher muß schweigen", kennzeichnet eine auch im Vergleich zu benachbarten Ländern frühe Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit auf deutschem Boden.

Die Demokratie ist uns jedoch spät zugewachsen. Erst die Verbindung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie im Ver­fassungsstaat des Grundgesetzes hat die Stabilität unserer Rechtsordnung ermöglicht, auf die wir getrost stolz sein dürfen. Dieser Verbindung verdanken wir es auch, daß die Rechtsord­nung nicht erstarrte, sondern die Dynamik des gesellschaft­lichen Wandels walten ließ, sie dabei aber in rechten Bah­nen hielt.

Das Unternehmensrecht wurde gemäß der Einsicht weiterent­wickelt, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Interessengegner und Interessenpartner in einem sind. Mit der Sozialgesetz­gebung wurde ein nicht lückenloses, aber im ganzen doch reißfestes Netz der sozialen Sicherung geschaffen. Die Wei­terentwicklung des Arbeitsrechts entstand aus der Spruch­praxis der Gerichte.

Mit dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz und der Finanzre­form von 1969 setzte sich der Staat instand, seinen gewandelten volkswirtschaftlichen und der allgemeinen Daseins­vorsorge dienenden Aufgaben besser gerecht zu werden. Strafrecht und Strafvollzug wurden humanisiert. Die Gleich­berechtigung von Mann und Frau ist in der Rechtsordnung weiter vorangekommen als bisher in der gesellschaftlichen Wirklichkeit.

Dies sind nur Ausschnitte. Sie zeigen eine entwicklungsfä­hige und lebendige Rechtsordnung, freilich oft voller strittiger Fragen und nie vollkommen.

Davon gewinnt man ein Bild, wenn man die unter Juristen ge­führten Diskussionen verfolgt. Es ist auffällig, wie kri­tisch sie selbst sich mit dem Zustand der Rechtsordnung auseinandersetzen. Ich nenne nur einige der besonders häu­fig genannten Mängel:

  • Die Gerichte seien überlastet, weil der einzelne, die Anwälte, die Verbände in der Rechtsprechung oft nur einen Dienstleistungsbetrieb zur Erfüllung eigener Ansprüche sähen.
  • Das Recht werde immer unanwendbarer, weil der Gesetzgeber mit einer Flut von Normen alle Lebensbereiche zu regeln trachte. Wir verwandeln den Rechtsstaat in einen Rege­lungsstaat. Die Verrechtlichung aller Lebensverhältnisse nötige die Bürger, weit häufiger als früher den Gang zum Gericht anzutreten.
  • Die Gesetze würden unklarer, weil die Parlamente sich durch Generalklauseln ihrer Regelungsaufgabe entledigten.
  • Die Gerichte andererseits oder auch die Verwaltung ver­lören Entscheidungsmöglichkeit und Handlungsspielraum, weil die Gesetze allzu detailliert seien. Die Gesetzgeber würden durch die gerichtliche Auslegung des Gesetzesvor­behalts zu immer spezielleren Regelungen gezwungen.

Solche Befunde sind vielfach belegt und zutreffend, selbst dort, wo sich einige von ihnen gegenseitig zu widersprechen oder aufzuheben scheinen. Vorschläge für Abhilfe gibt es in Fülle. Nicht allzuviel davon wurde bisher realisiert, und wo dies geschehen ist, bleibt das Gefühl spürbarer Ent­lastung hinter den Erwartungen weit zurück.

Ist die Tendenz zu einem vom Gesetz nicht mehr beherrschba­ren, sich verzettelnden und für den einzelnen Bürger un­durchschaubaren, uns alle verstrickenden System aufzuhal­ten? Haben wir es mit einem Sachzwang wachsender Komplexi­tät heutiger Lebensverhältnisse und Ansprüche zu tun, der uns schon über den Kopf gewachsen ist?

Wie weit verbreitet solche Sorgen sind, bezeugt die Ansicht eines sechzehnjährigen Schülers in einem Aufsatzwettbewerb: "... und über allem schwebt die Justitia, jene schon etwas ältliche Dame, die schon lange die Übersicht verloren hat." Hinter dem liebenswürdigen, charmanten Spott dieser Worte steht das elementare Verlangen nach Verständlichkeit und Gerechtigkeit, vor dem wir Rede und Antwort zu stehen haben.

Es wird wenig nützen, nur an Symptomen herumzukurieren. Insbesondere erweist es sich immer wieder als unzureichend, die beschriebenen Mängel nur durch Änderungen rechtstechni­scher Art zu beseitigen.

Zwar wird zu Recht verlangt, die Gesetze zu entschlacken und ihre Flut einzudämmen. Die Lust zum Kampf gegen den Teufel im Detail geht zu weit, wenn eine Geldbuße entrichtet werden muß, weil jemand kein beleuchtbares Hausnummern­schild hat, während er die Hälfte dieser Buße zu zahlen hat, wenn er zwar eine solche Installation besitzt, sie aber im defekten Zustand läßt.

Solches abzustellen, wird uns jedoch nicht davon entlasten, die Notwendigkeit neuer rechtlicher Regelungen zu prüfen, zum Beispiel bei den großen und schwierigen Materien, die diesen Juristentag beschäftigen.

Sicher können wir den Gang zum Richter erschweren. Aber verschöben wir damit die Chance, zu seinem Recht zu kommen, nicht zugunsten des cleveren, des ohnehin durchsetzungsfä­higen Bürgers?

Die Zahl der Prozesse hat zugenommen, aber ungefähr im gleichen Maße auch die Zahl der Richter. Ist eine weitere Planstellenvermehrung wirklich der geeignete Weg, um die unbestreitbare Überlastung der Gerichte zu vermindern?

Patentrezepte gibt es gewiß nicht, auch nicht aus dem schö­nen Land Utopia. Wir werden unsere Rechtsordnung nicht nach dem Beispiel orientieren können, welches Jonathan Swift seinen Gulliver im Lande der Riesen finden läßt und wo es heißt: "Kein Gesetz darf in diesem Land an Worten die Zahl der Buchstaben des Alphabets, nämlich zweiundzwanzig, über­schreiten. Aber die wenigsten erreichen tatsächlich diese Länge. Sie sind in den klarsten und einfachsten Aus­drücken gehalten, und die Leute sind nicht scharfsinnig genug, mehr als eine Auslegung dafür zu finden. Die Her­ausgabe eines Kommentars zu einem Gesetz gilt als Kapi­talverbrechen."

An diesem Heilmittel werden wir nicht genesen. Wichtiger ist es, sich nicht mit der Interpretation und Verfeinerung des vorhandenen Rechts zu begnügen, sondern immer von neuem nach der Aufgabe und Bedeutung des Rechtes, nach seinen Grundlagen und Grenzen zu fragen.

Schon bei der Ausbildung junger Juristen hat dies sein gro­ßes Gewicht. Sie stöhnen heute unter der Masse von Geset­zen, deren Auslegung und Anwendung sie mit rechtstechni­scher Kombinationskunst lernen müssen. Vom tieferen Sinn und Ziel des Rechts in Staat und Gesellschaft erfahren sie weniger. Es heißt, daß Studenten zur Zeit kaum noch Mono­graphien lesen, sondern nur Kommentarliteratur.

Weder tragen sie die Schuld an einem solchen Zustand, noch befriedigt er sie. Ihre geistigen Kräfte werden einfach zu­wenig geweckt. Jura ist keine mechanisch-technische Fertig­keit, sondern einer der großen Entwürfe und Disziplinen menschlichen Denkens und Zusammenlebens. Abhilfe wäre also meines Erachtens sehr verdienstvoll. Wenn dabei auch das Gewicht der Rechtswissenschaft im Wechselspiel mit Rechts­sprechung und Gesetzgebung wieder gestärkt würde, so könnte dies ihr und uns allen nur nützen.

Vertieftes Nachdenken über das Recht wird uns auch bei der ständigen Prüfung der Frage helfen, welchen Beitrag die Ju­risten zu den Problemen ihrer Zeit zu leisten haben. Viele von ihnen gewinnen und vermitteln den Eindruck, als seien sie nur eine Reparaturkolonne, die im Troß einer zumeist recht orientierungslos dahinstolpernden Gesellschaft hin­terherläuft, um Schadensfälle zu beheben.

Hat das Recht lediglich eine nacheilende Funktion? Betei­ligt es sich an den großen Schlüsselfragen der Epoche nur quasi verwaltend? Oder haben die Juristen auch Mandat und Mittel, vorauszudenken und die Verhältnisse fortzuent­wickeln?

Die Frage ist nicht neu, aber immer wieder spannungsreich. Einerseits gilt die unantastbare Verpflichtung auf Recht und Gesetz, als Ausdruck des Respekts vor dem demokrati­schen Gesetzgeber, als Anerkennung der freiheitlichen Plu­ralität unserer Gesellschaft und auch als notwendige Beson­nenheit im Umgang mit den vielfach scharfen Instrumenten des Rechts. Im beruflichen Selbstverständnis des Juristen steht die Rechtsanwendung im Vordergrund gegenüber den Bei­trägen zur Rechtspolitik.

Es gibt ein weises, grundsätzliches Bedürfnis, wonach neue Entwicklungen, neue soziale Wertvorstellungen erst in der Gesellschaft ausdiskutiert und einem Konsens nahegebracht werden sollen, bevor rechtliche Verfestigungen vorgenommen werden. Dahinter steht die ernst zu nehmende Vorstellung eines sanften Rechtes, das nicht Waffe für Ideen und Inte­r­essen von Gruppen sein soll.

Es soll vielmehr eine anerkannte Lebensgrundlage bilden, die die Gruppen der Bevölkerung eint, anstatt sie zu ent­zweien. Als Aufruf zu irgendeiner Form von Gesinnungsjuri­sterei und zu politischer Instrumentalisierung wäre die Ermunterung der Juristen zur Mitwirkung bei der Diskussion der Zeitthemen gänzlich fehl am Platze.

Auf der anderen Seite aber hat das Recht eine eigene, oft grundlegende Funktion in den Streitfragen der Zeit. Es kann sie nicht entscheiden, aber es darf sich der allgemeinen, suchenden Diskussion nicht entziehen.

Wiederum gibt die Tagesdordnung dieses Juristentages dafür gute Beispiele. Man befaßt sich hier nicht nur mit den zivilrechtlichen Folgen der künstlichen Befruchtung, son­dern mit ihrer Zulässigkeit. Die Sterbehilfe führt zur Fra­ge nach dem Recht auf den eigenen Tod.

Oder ein anderes Thema: Gewiß hat die Psychiatrie vorrangig zu entscheiden, wann ein Mensch in seinem geistigen Zustand so hilflos, so unheilbar oder so gefährdet ist, daß er in einer geschlossenen Anstalt behandelt werden muß. Entmündi­gung und Einweisung sind besonders schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die fürsorgliche An­teilnahme der Umgebung an dem Schicksal der aus der Gesell­schaft auf diese Weise Entfernten ist zumeist gering.

Werden diese Vorgänge von der Rechtsordnung nicht - etwa im Vergleich zum Strafverfahren - unter ihrer menschlichen Be­deutung und nur als Randfragen behandelt? Die Lage der Psy­chiatrie in der Bundesrepublik Deutschland scheint mir in stärkerem Maße auch ein rechtspolitisches Thema zu sein, als man dies bisher erkennen kann.

Ist es richtig, die Grenzen gentechnischer Forschung, Ent­wicklung und Anwendung administrativen Richtlinien zu über­lassen, die außerhalb der Reichweite staatlicher For­schungsförderung unverbindlich bleiben? Sind nicht diese und andere Fragen aus den Grenzbereichen von Naturwissen­schaft und Technik von so elementarer Bedeutung für Men­schenbild und Menschenrecht, daß sie ohne breite rechtspo­litische und rechtsphilosophische Erörterung nicht fundiert entschieden werden können?

Stehen wir wiederum heute nicht vor der Frage, ob wir der Freiheit des Forschens nicht durch punktuelle, oft allzu hastig vollzogene Grenzziehungen, sondern durch eine in größeren Zusammenhängen gedachte rechtliche Grundlage hel­fen müssen, nicht um Wissenschaftsfreiheit zu beschneiden, sondern um sie für die Zukunft zu gewährleisten?

Aus dem Dialog von Wirtschafts- und Rechtswissenschaft ist um die Jahrhundertwende die Einsicht entstanden, daß eine sich selbst überlassene, von Bindungen unbeschränkte Wirt­schaft nicht frei bleiben würde, wirtschaftliche Macht sich vielmehr konzentrieren und schrittweise den Wettbewerb auf­heben würde. Dies hat zur rechtlich geschützten und verfaß­ten Marktwirtschaft geführt.

Ist nicht auch der rechtlich verfaßte Sozialstaat das Er­gebnis einer großen wissenschafltichen Debatte, an der sich Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, Philosophen und Ju­risten beteiligt haben?

Der Frieden liegt uns allen am Herzen. Theologen und Philo­sophen, Physiker und Mediziner, Sozial- und Erziehungswis­senschaftler und viele andere denken nach und sprechen dar­über.

Früher oder später stoßen sie auf die Erkenntnis, die schon das Alte Testament enthält, daß der Frieden ein Werk der Gerechtigkeit sei. Ist es nicht merkwürdig, daß, von gu­ten Ausnahmen abgesehen, die Beteiligung der Juristen an diesem einen, ihrem zentralen, rechtsphilosophischen und-praktischen Thema qualitativ spärlich ist?

Recht ist mehr als Ordnung, Sicherheit und Regelungsmecha­nismus. Die Verfasser des Grundgesetzes waren sich dessen voll bewußt. Der parlamentarische Rat hat sich für die Bun­desrepublik Deutschland zugunsten einer rechtlichen Wert­ordnung entschieden. Das war ein großer Schritt.

Mit ihm sollte die Lehre nicht nur aus der nationalsozia­listischen Unrechtszeit gezogen werden, sondern mehr noch aus Fehlern der Weimarer Republik. Damals war wohl noch zu­wenig erkannt worden, daß man sich nicht mehr auf eine dem Recht vorgegebene anerkannte Wertordnung verlassen konnte. Eine allgemein verbindliche, vorrechtliche Ethik war schon seit langer Zeit allmählich immer brüchiger geworden.

Der fürchterliche Absturz des Rechtsstaates nach 1933 hatte auch damit zu tun, daß zu viele Juristen in der Zeit davor sich ihrer Mitverantwortung für die grundlegenden Fragen der Ethik zuwenig bewußt gezeigt hatten. Das Grundgesetz zog daraus eine klare und mutige Konsequenz. Es hat uns da­mit aber nicht für alle Zeit von der Beschäftigung mit die­sem Thema befreit.

Weder ist es an die Stelle der Religion getreten noch kann es aus sich selbst heraus alle die großen ethischen Fragen beantworten, die uns die in rasantem Umbruch stehende mo­derne Welt grundsätzlich und praktisch stellt.

Es gibt in unserer geschichtlichen Wirklichkeit keine Rechtsethik ohne religiöse Wurzeln. Es gibt keine wichtige Religion ohne einen Bestand rechtsethischer Normen.

Auch in unserer Rechtsordnung haben die ethischen Werte eine religiöse, eine christliche Herkunft. Vielen Menschen in unserer Gesellschaft ist das religiöse Fundament nach wie vor das maßgebliche, aber für viele andere nicht. Das Grundgesetz will und darf sie nicht bedrängen. Was die Ver­fassung selbst aber an ethischen Aussagen enthält, kann und soll für alle verpflichtend sein.

In diesem Sinne die Verfassung zu nutzen, ohne sie zu über­fordern, ist unsere Aufgabe.

Kant schrieb in seiner Kritik der praktischen Vernunft: "Zwei Dinge erfüllen das Gemüt mit immer neuer und zuneh­mender Bewunderung und Ehrfurcht, je öfter und anhaltender sich das Nachdenken damit beschäftigt: Der bestirnte Himmel über mir und das moralische Gesetz in mir." Es ist die junge Aufklärung, die hier zu uns spricht.

Heute stehen wir noch immer dort, wo Kant uns hinhaben wollte, aber mit schweren Erfahrungen befrachtet. Wir haben erlebt, was es bdeutet, wenn der Mensch - ohne das morali­sche Gesetz in sich - allein dem bestirnten Himmel gegen­übersteht.

Wir sind nicht mehr begeisterte Kinder der Aufklärung, dür­fen aber auch nicht Aufklärungspensionäre werden, die glau­ben, sie könnten von den geistigen Ersparnissen einer frü­heren Zeit gut leben. Schon Gustav Radbruch erinnerte dar­an, daß die Welt, dividiert durch die Vernunft, nicht ohne Rest aufgeht.

Es sind nicht Schwarzmaler, sondern nüchterne Beobachter, die den Verdacht äußern, die Demokratie lebe geistig von den Restbeständen vermoderter Werte und brauche diesen Vor­rat allmählich auf. Demokratie bringt Mehrheiten und damit Handlungsfähigkeit hervor, aber sie bringt uns damit nicht notwendiger der Wahrheit näher. Wie wir alle wissen, ist Mehrheit nicht gleich Wahrheit. Das Unbestimmbare hat in der Demokratie die Tendenz, sich auszuweiten. Jedem fallen auf Anhieb Beispiele neuer Spannungen und unbeantworteter Fragen ein.

Der Mensch, der moderne, hat sich selbst für mündig er­klärt - aber wie soll er politisch verantwortlich mit die­ser Selbstbefreiung umgehen? Dies gilt nicht nur für die ethischen Konsequenzen von Wissenschaft und Technik, son­dern auch für das Zusammenleben. Wie werden wir mit neuen Spannungen in der Gesellschaft fertig?

Die Befreiung von menschenunwürdigen Abhängigkeiten ist not­wendig - doch wohin führt eine atemlose Suche nach Selbst­verwirklichung, wenn auch der Vorrat an befreiungsbe­dürfti­gen Abhängigkeiten allmählich schrumpft? Was bedeu­tet der Wandel in den Anschauungen über Ehe und Familie, über den Rang verantwortlicher Bindungen unter Menschen?

Hat Daniel Bell mit seinem Bild vom "hedonistischen Durchbruch" in der Demokratie recht?

Das Recht kann das sittlich-geistige Bewußtsein des Bürgers stärken, nicht aber es schaffen. Das Recht kann zum Konsens beitragen, nicht ihn ersetzen. Unsere Verfassung bekennt sich zu Werten, die wir nicht verletzen dürfen, obwohl wir ihren Inhalt rechtlich konkret kaum erfassen können.

Mit Bravour und mit weiser Vorsicht zugleich beschreibt es der Artikel 1, Satz 1 der Verfassung: "Die Würde des Men­schen ist unantastbar." Sie ist die Grundlage für das Zu­sammenleben freier und verantwortlicher Menschen. Sie ist ein großer und umfassender, indessen auch ein durchaus offener Begriff. Wir dürfen die Würde nicht antasten. Wer aber kann ihre Substanz positiv festlegen?

Gerechtigkeit: Was ist gerecht? Wissen wir Juristen es? Geht es uns anders und besser als Theologen, Philosophen oder Gesellschaftswissenschaftlern, denen auch nur Annähe­rungen möglich sind? Das Bundesverfassungsgericht gibt nicht vor, die Antwort zu wissen. Es sagt, was im konkreten Fall nicht mehr als gerecht anzusehen ist, aber nicht, wo­rin Gerechtigkeit inhaltlich besteht.

Erfahrene und sensible Juristen lassen zuweilen die Schluß­folgerung hören, man könne nur mit schlechtem Gewissen Richter sein. Solche Äußerungen tun unendlich viel wohler als ihr Gegenteil.

Dennoch sind es, wie ich glaube, gerade die Skrupel, die das Gewissen des Juristen auszeichnen, und die er seinem Amt und seiner Zeit schuldet.

Es führt kein Weg hinter die Aufklärung zurück. Der Säkula­risierung gilt es ehrlich zu begegnen. Das Grundgesetz hat einen großen Schritt getan. Es anzuwenden und es zu scho­nen, sind zwei Seiten derselben Münze. Weniger die Politik oder die gesellschaftlichen Interessen, sondern in erster Linie die Juristen können ein Beispiel dafür geben, wie man humane Werte achtet und wachsen läßt, ohne sie selbstge­recht zu verabsolutieren oder sie durch Überforderung zu gefährden.

Rechthaber gibt es genug, die die alleingültigen ethischen Wahrheiten ihrer Standpunkte und Interessen verkünden. Den verantwortlichen Juristen kennzeichnet die Erfahrung vom begrenzten menschlichen Vermögen bei der ständigen Suche nach Wahrheit. Skepsis und Bescheidenheit hindern ihn nicht, sondern ermöglichen ihm Entscheidungen, zu denen er in seinem Gewissen stehen kann.

Sie geben seinen Beiträgen, welche die Gesellschaft auf ihrer Suche nach tragfähigen Maximen zum Verständnis ihrer Zeit von ihm erwartet, Glaubwürdigkeit und Gewicht.

Er sollte am besten wissen, daß das ganze Leben von Recht betroffen ist, aber auch, daß es andere Werte und Quellen gibt, von denen der Mensch lebt.

Ein Ausdruck dieser Erkenntnis ist die Gnade. Gemeint ist nicht die göttliche Gnade, die mit Liebe vergilt, anstatt nach Gerechtigkeit zu messen, freilich auch nicht - obwohl wir vom Gnadenrecht sprechen - die allgemeinverbindliche Gnadenrichtlinie. Eine Tendenz zu ihrer Verrechtlichung ist leider da. Es ist schwerer geworden - und um so dringlicher -, ihre Aufgabe heute verständlich zu machen.

Der Volksmund sagt noch immer: Gnade vor Recht. Man müßte heute eher sagen: Gnade nach dem Recht. Sie kann zum Zuge kommen, wenn der Rechtsstaatlichkeit Genüge getan ist. Der Gnadenerweis ist kein Widerruf des Urteils, keine Rehabili­tierung. Sie greift ein, wenn es die Person des Täters er­laubt und die Entwicklung seiner Lebensumstände nahele­gen. Das Recht ist ein wichtiger, aber gewiß nicht der ei­nzige Maßstab für sie.

Sie bleibt, um noch einmal Radbruch zu zitieren, "das ge­setzlose Wunder innerhalb der juristischen Gesetzeswelt". Je enger das Netz unserer Gesetze wird, desto mehr sollten wir uns ihrer entsinnen, nicht nur weil wir allzumal Sünder sind. Verurteilte und Urteilende - die ganze Rechtsordnung bleibt darauf angewiesen, daß eine Gnade erfahrbar bleibt, die das Recht achtet, ihm aber nicht unterworfen ist.

Leben und Zusammenleben in Freiheit zu ermöglichen, ist die Aufgabe der Verfassung. Ihr Ziel ist nicht, zu gängeln und zu vereinheitlichen. Das Lebenserhaltende ist die Vielfalt. Den höchsten Wert erreicht die Rechtsprechung dann, wenn sie dem Bürger als Paladium seiner Freiheit erfahrbar ist.

Freiheit ist Verantwortung und Zumutung, die eigenen Ange­legenheiten selbst in die Hand zu nehmen, eigene Versäum­nisse zu erkennen und für sie einzustehen, Konflikten vor­zu­beugen, die Freiheit des anderen zu achten. Dies gelingt um so eher, wenn die Rechtsordnung den Bürger als verant­wort­liches Subjekt versteht und ihn nicht zum bloßen Objekt von Regelungen und Abläufen degradiert.

Beim Besuch einer Bundeswehreinheit berichtete mir der Kompaniechef, er könne seine Truppe nur führen, indem er immer wieder bewußt gegen lebenserstickende Dienstvor­schriften verstoße. Ein wichtiger Bestandteil seiner Füh­rungsaufgabe bestehe geradezu darin, die Verantwortung für solche Verstöße zu übernehmen.

Nicht jeder ist im Zeichen unseres Regelungsperfektionismus so kraftvoll. Häufiger ist Gleichgültigkeit oder Resigna­tion anzutreffen, wie sie im übrigen schon einer Goethe zugeschriebenen sarkastischen Äußerung zu entnehmen ist: Es gebe so viele Vorschriften, daß man nicht einmal die Zeit finde, sie zu übertreten, wenn man alle lesen wollte.

Rechtsbewußtsein und Verständlichkeit haben viel damit zu tun, wie sich das Recht präsentiert. Alle Bürger werden mit Texten konfrontiert, die von Juristen verfaßt sind. Wenn man sie lesen muß, sollte man wenigsten die Chance haben, sie zu verstehen.

Unter dieser Anforderung stehen nicht nur Verordnungen und Merkblätter für Steuern und Abgaben, nicht nur Gesetzestex­te und Verwaltungsschreiben, sondern auch die Darstellung der Abläufe vor Gericht.

Nahezu jeden Tag schreiben mir Bürger im Zustande der Ent­täuschung oder Verzweiflung über ein Verfahren. Selbstver­ständlich ist es nicht meine Aufgabe, die Prozeßergebnisse zu bewerten.

Allzuoft aber vermitteln die Dokumente den begründeten Ein­druck, daß der betreffende Bürger nicht verstanden hat und nicht verstehen konnte, was da ablief. Sein Unglück beruht oft auf seinem Gefühl, nicht ernstgenommen, ja gar nicht richtig gehört worden zu sein.

Den Abstand zwischen der professionellen Routine der Juri­sten und der unerfahrenen Scheu verfahrensbetroffener Bür­ger zu überbrücken, bleibt eine der wichtigsten täglichen Anforderungen. Die Arbeit zumal des Richters ist eben auch eine soziale und pädagogische Kunst. Nur eine Rechtsord­nung, die den Eindruck der Fremdheit, der Unnahbarkeit und Kälte zu vermeiden weiß, kann dem Bürger das Gefühl nehmen, ihr bloßes Objekt zu sein. Nur so kann zu einem gemeinsamen Rechtsbewußtsein beigetragen werden.

Der angelsächsische Strafprozeß, der den Angeklagten mit seinem Verteidiger zusammen mit dem Ankläger zum gleichge­stellten Träger des Verfahrens macht, hat es in dieser Hin­sicht leichter. Aber auch unser Verfahren und vor allem un­ser Strafvollzug bieten wichtige Ansatzmöglichkeiten.

Das Urteil folgt aus der Anwendung des Gesetzes. Auf die Persönlichkeit des Täters geht es in der Bewertung von Schuldfähigkeit und Schuldmaß ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Tat, die zeitlich zurückliegt. Durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe soll der Täter für sein Handeln ein­stehen und die Gesellschaft geschützt werden. Im Zusammen­hang mit beiden Gründen bleibt der Gedanke der Resoziali­sierung oder Neusozialisierung vordringlich. Ihr Sinn ist nicht das Training unauffälligen Verhaltens. Es geht darum, welches Bild man von der Persönlichkeit des Täters gewinnen kann, wie sie sich weiterentwickelt und welche Entscheidun­gen sie für ein künftiges Leben in Freiheit möglich zu machen verspricht.

Prognosen für das Verhalten des Täters in der Freiheit und Zukunft sind immer gewagt. Aber sind denn verbindliche Ur­teile über vergangenes Verhalten wirklich immer frei von Fehleinschätzungen? In dubio pro reo - auch darin liegt ein Wagnis für die Gesellschaft. Soll im Vollzug grundsätzlich das Gegenteil gelten, um den geplagten Justizministern und Vollzugsinstanzen jedes Risiko abzunehmen?

Die sehr kleine Zahl der Fälle, in denen die Prognose zu optimistisch war, gerät über die Schlagzeilen in die Bür­gergefühle. Von der ganz überwiegenden Zahl gerechtfertig­ten Vertrauens erfährt die Öffentlichkeit kaum etwas. Ich will das nicht kritisieren. Es sind Pannen, aus denen wir lernen.

Um so verantwortlicher wird die unverzichtbare Praxis der Prognose, ohne die kein Strafvollzug human sein kann. Von ihr hängt es ab, ob und wie Vollzugsbedingungen zu lockern sind, wie es mit der vorzeitigen Entlassung steht und wie Bewährungsauflagen zu gestalten sind.

Nicht allein den Täter hinter Schloß und Riegel verschwin­den zu lassen, sondern bei der Erkenntnis und dem Entwick­lungsprozeß seiner Persönlichkeit zu helfen, bildet auch die dauerhafte Brücke zu der lange Zeit allzusehr vernach­lässigten Sorge um die Opfer von Straftaten.

Wo der Mensch Objekt des Rechts ist, kommt auch der Gedanke an das Opfer zu kurz. Wenn die Person vorrangig wird, rücken beide in die Mitte des Blickfeldes.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert immer wieder der Jugend­strafvollzug. Jugendliche haben kein Recht auf Besserbe­handlung. Sie begehen aber Straftaten oft aus einer unfer­tigen Persönlichkeit heraus.

Strafe und Strafvollzug stellen die Weichen für das ganze erwachsene Leben. Es ist nicht die Schwere begangener Ta­ten, die allein darüber entscheiden darf oder uns ab­schrecken muß, den Täter in die Gesellschaft zurückzufüh­ren. Kleine Untaten werden zumeist leichten Herzens began­gen und arbeiten weniger in den Betreffenden nach.

Große Delikte Jugendlicher dagegen sind oft die Folge schwerer Erlebnisse. Sie können erfahrungsgemäß tiefe Er­schütterungen und Krisen auslösen, die für die Entwicklung einer verantwortungsfähigen Persönlichkeit notwendig sein und zu neuer Reife führen können. Nicht immer, aber es kommt vor, und nicht gerade selten.

Ganz gewiß gibt es keine allgemeingültigen Erfahrungen, die für jeden Täter gelten. Die Gesinnung und Gefährlichkeit der Tat sind wichtige Maßstäbe.

Der Strafvollzug darf aber die Person keines Täters aufge­ben. Wichtiger als die Lehre vom Tätertyp ist die Einmalig­keit jeder Person. Jede, auch die, deren Taten die Gesell­schaft besonders zu fürchten gelernt hat, hat die Chance auf neue Einsicht und den Anspruch auf unsere Aufmerksam­keit und unsere Hilfe. Das gilt im übrigen auch für terrori­stische Straftäter.

Die Aufmerksamkeit für den Strafvollzug und die Bewährungs­hilfe ist gestiegen. Die große haupt- und ehrenamtliche Ar­beit für und mit Strafgefangenen verdient unsere besondere Achtung und Förderung auch dienst- und laufbahnmäßig! Wir sollten uns, zumal die Juristen, immer wieder bewußt ma­chen, welche Bedeutung dieser Einsatz nicht nur im sozialen Sinne hat, sondern wie wichtig er für das Rechtsbewußtsein im ganzen ist.

Meine Besuche in Haftanstalten überzeugen mich davon, daß sich im Strafvollzug in besonderer Weise das Bild zeigt, das wir von der Person in der Rechtsordnung besitzen und bei der Anwendung des Rechts zugrunde legen.

Rechtsbewußtsein zu fördern, verlangt zunächst voll und un­eingeschränkt das durchzusetzen, was um der Rechtsstaat­lichkeit willen nötig ist.

Die Bedingungen des friedlichen Zusammenlebens dürfen nicht opportunistischen Erwägungen geopfert werden. Die Grenze zwischen friedlicher Demonstration und Gewalttätigkeit bleibt nur dadurch erkennbar, daß die Polizei gegen Gewalt einschreitet. Sie tut damit ihre und unsere Pflicht.

Rechtsbewußtsein kann nur entstehen, wo tatsächlich etwas von Recht gewußt wird. Bei einer Diskussion, die ich mit Schülern hatte, äußerte einer von ihnen: "Wo Recht zu Un­recht wird, wird Widerstand zur Pflicht." Auf meine Frage an den Elfjährigen, was er damit meine, verkündete er strahlend, er habe keine Ahnung.

Heraus kam dann, daß die Klasse über eine umstrittene Tras­senführung einer neuen Straße im Großstadtbereich disku­tiert hatte. Verwaltung, Parlament und schließlich die Ge­richtsbarkeit hatten anders entschieden, als es die Klasse unter Führung ihres Lehrers für richtig zu halten gelernt hatte. Der Lehrer hatte daraufhin den Schülern den schönen Spruch beigebracht.

Es war ein klassisches Beispiel dafür, wie man Schülern nicht Rechtsbewußtsein vermittelt, sondern sie manipuliert.

Ich nehme diese Erfahrung als Ausnahme. Daß aber bei den Erziehungszielen unserer Bildungseinrichtungen die Ver­mittlung vom Sinn des Rechtes einen zu schmalen Raum ein­nimmt, das ist, wie ich fürchte, noch immer eher die Regel.

Wir lernen Naturwissenschaften, weil wir als Teil der Natur ihren Gesetzen unterworfen sind. Wir bilden technische Fer­tigkeiten aus, weil wir von Produkten der Technik umgeben sind und lernen müssen, uns ihrer in der Verfolgung unserer Ziele zu bedienen. Doch wo werden junge Menschen in das Verständnis einer Rechtsordnung eingeführt, die doch ihr ganzes Leben, von der Familie bis zur Stellung als Staats­bürger, vom Verkehr bis zum Arbeitsplatz, von der Ausbil­dung bis zum Ruhestand, umgeben wird?

Es genügt nicht, junge Menschen in bestimmten Sparten des Rechtes zu trainieren, damit sie möglichst glatt über die Hürden des Leistungswettbewerbs kommen. Es geht darum, für sie die grundlegenden Funktionen des demokratischen Rechts­staates verständlich und in den staatlichen Entscheidungen auch sichtbar zu machen:

Der Staat ist keine übergeordnete Instanz, sondern die Ge­meinschaft aller Bürger. Sie nehmen am Ganzen durch das Recht teil. Das Recht ist nicht der Knüppel der Starken, sondern der einzige wirksame Schutz der Schwachen. Es hat genügend Opfer gekostet, den Rechts- und Verfassungsstaat zu erstreiten, der heute das Fundament unserer freiheitli­chen Demokratie ist. Auch daß das Recht nicht überfordert werden soll, daß es nicht alles leisten kann und um der Freiheit willen auch nicht alles leisten darf, gilt es als Einsicht zu vermitteln.

Schule und Elternhaus fällt also eine große Verantwortung zu, um Rechtsbewußtsein zu vermitteln. Aber nicht nur ihnen. Vom Einfluß auf die notwendige Laienverständlich­keit durch die Juristen war schon die Rede.

Einen weiteren wichtigen Beitrag positiver oder negativer Art leistet die Politik. Gemeint ist vor allem die Glaub­würdigkeit demokratischen Wettbewerbs. Der harte Streit um den besten Weg zur Lösung schwerer Probleme bringt uns im allgemeinen voran.

Wenn aber demokratische Konkurrenten ein überlegenenes Wis­sen und Können im Bereich der ethischen und rechtlichen Grundwerte und Ziele, im Bereich der Freiheit, der Gerech­tigkeit und des Friedens, hemmungslos für sich in Anspruch nehmen, dann hat dies eine abstumpfende Wirkung. Denn allzu schnell offenbart sich, wie weit das Pathos der Zusage von der Praxis des Handelns entfernt liegt.

Um jungen Menschen ein behutsames und haltbares Rechtsbe­wußtsein nahezubringen, müssen sie verstehen, daß niemand ein ethisch-moralisches Monopol besitzt, und daß es um so wichtiger ist, zu einem Konsens in den Grundfragen unserer sittlich-rechtlichen Ordnung beizutragen.

Aufgabe der Juristen ist, den Menschen zu helfen, ihre Welt besser zu verstehen und zu meistern. Es gilt, ein lebendi­ges Zusammenleben zu fördern. Geregelt, verteilt, abgesi­chert, einklagbar gemacht ist die Fülle. Aber zu eigener Tätigkeit zu ermächtigen, Selbstverwaltung zu stärken, Bewegungs­spielräume zu öffnen, zu Verantwortung zu ermuti­gen und sie zu stärken - hier wartet der größere und schwierigere Teil der Arbeit auf uns. Auch Juristen können viel dazu beitra­gen, zum Beispiel um der rechtsprechenden Gewalt in ihrer oft schwierigen Lage zu helfen.

Sie darf nicht in Anspruch genommen werden als Konsum­dienstleistung, die der Staat als Monopolinhaber zu er­schwinglichen Preisen vorzuhalten hat. Sie soll nicht zur Lebenshilfe als Ersatz für vorausschauende Regelung eigener Angelegenheiten werden.

Oft werden Klagen dazu mißbraucht, Öffentlichkeit zu mobi­lisieren, die Verwaltung für ein Anliegen gefügiger zu machen oder umgekehrt die Realisierung mißliebiger Pläne zu verzögern.

Indem die Gerichte gezwungen werden, Urteile im Massenbe­trieb auszufertigen, wird es ihnen erschwert, im wirklichen Notfall Recht zu gewähren. Das aber ist ihre Aufgabe. Was Notfälle sind, muß jede Zeit gewiß selbst neu definieren.

Orientierungsmaßstab bleibt, daß der Auftrag der Rechtspre­chung dort beginnt, wo die Grenze des Erträglichen erreicht oder überschritten ist, nicht früher. Wenn die Klage dem Nachdenken über Verständigungsmöglichkeiten vorausgeht, wird die Frieden stiftende Aufgabe der Rechtsprechung ge­schwächt.

Abhilfe kann nicht von der Organisation kommen. Sie muß bei der Fehlerursache ansetzen, beim Verhalten der Beteiligten. Dies wird vom Bewußtsein gesteuert, vom Rechtsbewußtsein.

Wird zum Beispiel der rechtsunkundige Bürger, der eine Kla­ge erwägt, im Vorfeld ausreichend über deren Aussicht und Notwendigkeit beraten? Tragen Rechtsanwälte, deren Zahl sprunghaft gewachsen ist, genügend dazu bei, die Gerichte zu entlasten? Oder treiben einige von ihnen im verschärften Wettbewerb untereinander bei der Beratung der Mandanten oft eigene Daseinsvorsorge? Wie weit ist den Juristen in Rechtsabteilungen von Verbänden und Firmen bei Musterver­tägen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Tätig­keiten bewußt, daß sie eine Verpflichtung nicht nur gegen­über den Interessen ihrer Arbeitgeber haben, sondern auch gegenüber dem Recht im ganzen.

Juristen kennen anders als Mediziner keinen hippokratischen Eid, also keine durch Tradition gewachsene und fortgebilde­te allgemeine Verpflichtung zu ethischen Verhaltensweisen. Ein unmittelbarer Vergleich ist auch schwer zu ziehen. Den­noch sind alle Juristen, gleichgültig, ob sie im Staats­dienst einen Amtseid leisten, ob sie freiberuflich oder in der Wirtschaft tätig sind, verpflichtet, der Einheit des Rechts und seiner Wertentscheidungen zu dienen.

Diese allen Juristen gemeinsame Aufgabe und ihre das Rechtsbewußtsein aller Bürger prägende Wirkung immer von neuem zu erkennen, zu praktizieren und zu stärken - das ist es, was ich unserer Rechtsordnung wünsche. Am besten helfen da­bei kann vielleicht der Juristentag.